Allgemeine Einkaufsbedingungen EAO AG
1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für das Verhältnis zwischen EAO AG als BESTELLER und dem LIEFERANTEN. Sie gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von den AEB abweichende Bedingungen des LIEFERANTEN werden nicht anerkannt und sind daher nicht verbindlich, es sei denn, der BESTELLER hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der BESTELLER in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des LIEFERANTEN die Leistung vorbehaltlos bestätigt oder annimmt.
1.2 Die AEB gelten nebst der EAO AG auch für Lieferungen an alle anderen Unternehmen der EAO-Gruppe. Die jeweilige Lieferbeziehung gemäss Einzelvertrag kommt dabei direkt zwischen dem LIEFERANTEN und dem jeweiligen Unternehmen der EAO-Gruppe als BESTELLER zustande. Für die im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen haftet nur der jeweilige BESTELLER: Andere Unternehmen der EAO-Gruppe gelten nicht als Vertragspartei oder Garanten und sind weder als Gesamtschuldner noch als Mitschuldner für die Verpflichtungen jeweiliger BESTELLER gegenüber dem LIEFERANTEN haftbar.
1.3 Sofern die Geltung der vorliegenden AEB nicht bereits in einem Rahmenvertrag vereinbart wurde, wird der LIEFERANT vom BESTELLER spätestens in der schriftlichen Bestellung auf die Geltung dieser AEB hingewiesen. Mit der Zusendung der Auftragsbestätigung des LIEFERANTEN an den BESTELLER oder falls eine Auftragsbestätigung ausbleibt durch jegliche weiteren Erfüllungshandlungen gibt der LIEFERANT zu erkennen, dass er die AEB gelesen und deren Geltung akzeptiert hat. Hinweise auf die Anwendung von eigenen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN im Rahmen der Auftragsbestätigung oder in späteren Dokumenten sind unbeachtlich, sofern der BESTELLER deren Geltung nicht ausdrücklich anerkennt. Die AEB gelten mangels anderslautender, späterer Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem LIEFERANTEN.
1.4 Alle Vereinbarungen zwischen dem BESTELLER und dem LIEFERANTEN sowie deren Abänderung oder Aufhebung bedürfen sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen der Schriftlichkeit, sei es analog oder digital, ohne dass eine Unterzeichnung erforderlich ist. Soweit die Vereinbarung jedoch in Form eines unterzeichneten Dokuments festgehalten wird, kann sie nur durch einen ebenfalls unterzeichneten Nachtrag gültig geändert oder aufgehoben werden. Der digitale Scan eines unterzeichneten Dokuments gilt dabei als gleichwertig zum Original.
1.5 Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge Vorrang:
a) Der jeweilige Einzelvertrag (Bestellungen) oder der Einzelrahmenvertrag mit den unter ihm getätigten Abrufen oder Einzelbestellungen
b) Business Partner Agreement falls abgeschlossen
c) Entwicklungsvertrag falls abgeschlossen
d) Leihvertrag für Werkzeuge falls abgeschlossen
e) Basis-Rahmenliefervertrag (BRLV) falls abgeschlossen
f) Qualitätssicherungsvereinbarung Industrie (QSV) falls abgeschlossen
g) Die vorliegenden allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) EAO AG
h) Angebotsanfrage des BESTELLERS
i) Angebot des LIEFERANTEN
2. Angebot / Bestellung
2.1 Lieferverpflichtungen unter diesen AEB kommen durch den Abschluss eines Einzelvertrages (z.B. Bestellung, Mengenkontrakt) zwischen LIEFERANT und BESTELLER oder falls ein Basis-Rahmenliefervertrags abgeschlossen wurde mit Einzelbestellungen oder Einzelrahmenbestellungen und darunter getätigten Abrufbestellungen zustande.
2.2 Die Bestellungen, Lieferplaneinteilung bzw. Abrufe erfolgen grundsätzlich schriftlich, sei es analog oder digital, ohne dass eine Unterzeichnung der Bestellung erforderlich ist. Soweit der LIEFERANT nicht innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen der Bestellung, Lieferplaneinteilung bzw. dem Abruf widerspricht, gelten diese als angenommen.
2.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, Abrufe und oder Einzelbestellungen, die unter einem Einzelrahmenvertrag getätigt werden, unverändert anzunehmen und den BESTELLER zu beliefern. Soweit Abrufe oder Einzelbestellungen im Widerspruch zu den im Einzelrahmenvertrag vereinbarten Inhalten stehen (z.B. Lastenheft, Mengen, Lieferzeit etc.), kann der LIEFERANT innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen widersprechen.
2.4 Der LIEFERANT wird den BESTELLER hinsichtlich des Bestellumfangs auf notwendige Ergänzungen oder Korrekturen schriftlich hinweisen, sobald ihm dies aufgrund seiner Fachkunde geboten erscheint.
2.5 Nimmt der BESTELLER technische Änderungen an seinem Bestellumfang vor, wird ihn der LIEFERANT innerhalb von 5 Werktagen schriftlich über die Auswirkungen unterrichten. Danach legen die Parteien das weitere Vorgehen gemeinsam fest.
2.6 Angebote sind für den BESTELLER kostenlos. Sofern die Anfrage des BESTELLER für das Angebot des LIEFERANTEN nichts Abweichendes festhält, gilt das Angebot während 90 Tagen und kann nicht widerrufen werden.
3. Preis
3.1 Sofern in der Bestellung nichts Anderes vereinbart wird, decken die vereinbarten Preise den ganzen Lieferumfang, sind unabhängig von Währungsschwankungen zahlbare Festpreise und bleiben bis zum Ablauf des Vertrages verbindlich. Sie umfassen Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie Steuern und Abgaben ohne Mehrwertsteuer. Wo nicht ausdrücklich anders vermerkt sind sämtliche Preisangaben in CHF.
3.2 Wurde der Preis nicht endgültig und eindeutig vereinbart, so teilt der LIEFERANT dem BESTELLER diesen so rasch als möglich mit, spätestens jedoch innert 10 Tagen nach der Bestellung. Der BESTELLER behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Bestellung bis 10 Tage nach Bekanntgabe des Preises ohne Kostenfolgen zu annullieren. Wird der Preis oder Elemente davon durch den LIEFERANTEN nicht explizit oder verspätet angegeben, so wird vermutet, dass sich der Preis nach den aktuellen branchenüblichen Marktpreisen (Edelmetalle, etc.) bestimmt.
3.3 Im Rahmen der Preisbestimmung sind die Edelmetall- und Legierungszuschläge am Tag der vereinbarten oder effektiven Lieferung massgebend, je nachdem welche tiefer sind. Edelmetall- und Legierungszuschläge sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.
3.4 Erbringt der LIEFERANT im Zusammenhang mit Lieferungen begleitende Dienstleistungen gegenüber dem BESTELLER, so sind diese mangels anderslautender, schriftlicher Abrede nicht separat zu entgelten bzw. ist das Entgelt einschliesslich Spesenentschädigung im Kaufpreis für die Liefergegenstände enthalten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bezahlt der BESTELLER den Kaufpreis in der vereinbarten Währung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des vollständigen Lieferumfangs, der mitzuliefernden Dokumente und der Rechnung; frühestens jedoch innerhalb 60 Tagen nach vereinbartem Liefertermin bzw. nach vereinbartem Montageende.
4.2 Bei Zahlung des Rechnungsbetrages innert 14 Tagen nach Rechnungseingang hat der BESTELLER Anspruch auf einen Rabatt in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages ausschliesslich Steuern, Abgaben und Gebühren, welche separat auszuweisen sind. Der BESTELLER behält sich die Verrechnung von Gegenansprüchen des BESTELLERS sowie von anderen Firmen der EAO-Gruppe vor. Der Der LIEFERANT ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des BESTELLERS Forderungen gegen den BESTELLER an Dritte abzutreten oder gegenüber dem BESTELLER und andere Firmen der EAO Gruppe die Verrechnung zu erklären.
4.3 Der BESTELLER löst keine Nachnahmen, Wechsel oder Schecks ein.
4.4 Bei Vorauszahlungen hat der LIEFEERANT auf Verlangen eine unwiderrufliche und auf erste Anforderung zahlbare Bankgarantie in Höhe der Vorauszahlung vorzulegen, die von einer erstklassigen und für den BESTELLER akzeptablen Bank ausgestellt wurde.
5. INCOTERMS
Sofern zwischen den Parteien keine gesonderte Vereinbarung besteht, erfolgt die Lieferung unter Tragung der Kosten, und Fracht DAP "Firmensitz" Incoterms 2020, incl. Verpackung, ohne Zölle, Steuern und sonstige Abgaben. Die vereinbarten INCOTERMS sind auch für den Gefahrenübergang massgeblich.
6. Verfügbarkeitsoptimierung durch Planmengen und Materialfreigaben
6.1 Zum Ziel der Verfügbarkeitsoptimierung werden je nach Situation Bedarfszahlen abgegeben. Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, gelten Bedarfszahlen lediglich als Planungshilfsmittel des LIEFERANTEN und bleiben für den BESTELLER unverbindlich.
6.2 Um den Anforderungen hoher Beschaffungszeiten von Rohmaterialien und Komponenten gerecht zu werden, können BESTELLER und LIEFERANT Materialfreigaben vereinbaren. Ruft der BESTELLER die aus der Abnahmevereinbarung herstellbaren Teile innerhalb von 19 Monaten nach der Vereinbarung nicht ab, wird der BESTELLER dem LIEFERANTEN die nachgewiesenen Kosten für den Einkauf der Vormaterialien erstatten, soweit diese vom LIEFERANTEN nachweisbar nicht innerhalb angemessener Frist anderweitig verwendet bzw. veräussert werden können. Bei einer Veräusserung trägt der BESTELLER nachweislich entstandene Differenzkosten. Falls eine Erstattung durch den BESTELLER erfolgt, ist der BESTELLER berechtigt, die Lieferung dieser Vormaterialen zu verlangen.
7. Sicherheitsstrategie und Sicherheitsbestand
Der LIEFERANT wird zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Lieferpflichten eine geeignete Lagerhaltung mit angemessenen Reserven und Notfallplanung / Sicherheitsstrategie vorhalten.
8. Lieferzeit und Verspätungsfolgen, Rücktritt vom Vertrag
8.1 Der BESTELLER erwartet den Erhalt des vollen Lieferumfangs auf den vereinbarten Zeitpunkt. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem BESTELLER zulässig. Vorzeitige Lieferungen werden nur bei vorgängiger schriftlicher Zustimmung von dem BESTELLER akzeptiert. In diesem Fall bringt der BESTELLER die aus der vorzeitigen Lieferung entstehenden Kosten (Lagerkosten etc.) vom Kaufpreis in Abzug. Der Liefertermin ist eingehalten:
a) bei der Lieferung ab Werk, wenn bis zu seinem Ablauf die Versandbereitschaft der vereinbarten Lieferung gegeben und EAO mitgeteilt ist.
b) in allen übrigen Fällen von Warenlieferungen, wenn die vereinbarte Lieferung bis zu seinem Ablauf am Bestimmungsort eintrifft.
c) Bei Dienstleistungen, wenn die Dienstleistung vollständig erfüllt und durch den BESTELLER abgenommen ist.
8.2 Muss der LIEFERANT annehmen, die Lieferung könne ganz oder teilweise nicht termingerecht ausgeführt werden, so hat er dies dem BESTELLER unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verzögerung, mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Lieferverzögerungen zu vermeiden, zu beheben oder Ersatz bei dritter Seite zu beschaffen. Der LIEFERANT kann sich auf das Ausbleiben der notwendigen, von dem BESTELLER zu liefernden Unterlagen oder ergänzenden Objekte bzw. Einzelteile nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt oder wenn er, wo Termine vereinbart wurden, unverzüglich gemahnt hat.
8.3. Der LIEFERANT nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins von zentraler Bedeutung ist. Der Lieferant verpflichtet sich, unabhängig eines Verschuldens oder des Nachweises eines Schadens, für jede Woche des Verzuges der Lieferung 1% des Kaufpreises, maximal 10%, als Konventionalstrafe zu bezahlen. Die Bezahlung entbindet nicht von der weiteren Einhaltung vertraglicher Pflichten. Der BESTELLER ist zudem berechtigt, weitergehende Ansprüche wegen Vertragsverletzung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz des Schadens und Folgeschadens, auf Realvollstreckung und auf Ersatzvornahme, geltend zu machen. Engpässe von Rohmaterial und Verzögerungen von Zuliefern und Unterlieferanten gelten nicht als höhere Gewalt (Force Majeure) bzw. sind durch eine vorausschauende Lagerhaltung mit angemessener Reservebildung des LIEFERANTEN abzusichern.
8.4 Mit dem Eintritt des Verzuges oder wenn im Vorfeld hierzu feststeht, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, behält sich der BESTELLER das Recht vor, nach seiner Wahl entweder an der vollständigen Lieferung festzuhalten, Teillieferungen zu akzeptieren oder mit sofortiger Wirkung vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Vertrag an einen Dritten zu vergeben. Im letzteren Fall hat der LIEFERANT alle erfolgten Zahlungen zuzüglich eines Verzugszinses von 5% an den BESTELLER zurückzuerstatten und die durch Vergabe an einen Dritten allenfalls entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. In sämtlichen Fällen behält sich der BESTELER die Geltendmachung der im vorhergehenden Abschnitt erwähnten Konventionalstrafe und die Stellung weitergehender Ansprüche wegen Vertragsverletzung, so insbesondere Ersatzansprüche für Schäden und Folgeschäden, vor.
8.5 Der BESTELLER behält sich ausserdem vor, jederzeit gegen Erstattung angefallener Kosten ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten und geleistete Anzahlungen zurückzufordern. Schadenersatzansprüche des LIEFERANTEN sind diesfalls ausgeschlossen.
9. Kennzeichnung, Verpackung, Transport
9.1 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sind die Liefergegenstände handelsüblich, sachgerecht und recycelbar zu verpacken. Die Verpackung muss so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung und Korrosion während des Transportes und allfälliger anschliessender Lagerung geschützt ist. Für Schäden infolge unsachgemässer Verpackung haftet der Lieferant.
9.2 Nicht vereinbarungsgemäss verpackte oder gekennzeichnete Leistungen kann der BESTELLER auf Kosten des LEFERANTEN zurücksenden. Zurückgesandte Leistungen gelten als nicht erbracht. Sollte der BESTELLER die Leistung dennoch annehmen und umverpacken oder neu kennzeichnen, so werden diese Verpackungsaufwendungen (Verpackungsmaterial, Entsorgung, Arbeitsaufwand) vom LIEFERANTEN getragen.
9.3 Für sämtliche Kosten und Nachteile, die sich aus der Nichtbefolgung der Weisungen des BESTELLERS für Transport, Verzollung usw. ergeben, hat der LIEFERANT einzustehen.
9.4 Der LIEFERANT schliesst eine Transportversicherung ab und verfügt über eine hinreichende Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen des BESTELLERS hat er zwecks Überprüfung Einsicht in die entsprechenden Versicherungsdokumente zu gewähren.
9.5 Ist beim Auspacken oder Weitertransport besondere Sorgfalt anzuwenden, so hat der LIEFERANT den BESTELLER rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
9.6 Der LIEFERANT verpflichtet sich, verwendungstaugliche Verpackungsmaterialien gegen Gutschrift des an den BESTELLER verrechneten Betrages zurückzunehmen.
9.7 Schriftstücke: Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein (Versandanzeige) beizulegen. Die Rechnung ist EAO im Doppel mit separater Post zuzustellen. Allfällige weitere Dokumente gemäss Bestellung vorbehalten. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftgemäss oder verfrüht zugestellt werden, so lagert die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
10. Kennzeichnung, Lieferanzeige und Lieferdokumente
10.1 Beschriftung von Verpackungseinheiten/Gebinden
Die Verpackungseinheiten / Gebinde müssen mit einer ablösbaren, weissen Etikette beschriftet sein und mindestens folgende Angaben enthalten. Die Etikettengrösse und das Layout können von Lieferanten frei gewählt werden:
a) Artikelnummer BESTELLER
b) Artikelbezeichnung BESTELLER
c) Zeichnungsnummer BESTELLER mit Version
d) Bestellnummer bzw. Rahmenbestellungs-Nr. / Abruf-Nr. BESTELLER
e) Stückzahl
f) Produktionsdatum, Chargennummer Lieferant
10.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der LIEFERANT den Lieferschein mit folgenden Mindestangaben zu übersenden:
a) vollständige Adresse des BESTELLERS
b) vollständige Adresse des LIEFERANTEN
c) eindeutige Lieferscheinnummer des LIEFERANTEN
d) Bestellnummer des BESTELLERS
e) Materialnummer und Bezeichnung des BESTELLERS
f) vereinbarter Incoterms
g) Stückzahl
h) Anzahl Verpackungseinheiten
i) Anzahl Mehrwegverpackung
j) Brutto und Netto-Gewicht
k) Zolltarifnummer der Ware (harmonisierter Code. • Seriennummer
l) Chargen Nummer
m) MHD Datum
n) UN Nummer / Sicherheitsdatenblatt
o) Dual-Use-Unterlagen
Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftgemäss oder verfrüht zugestellt werden, so lagert die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
10.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der LIEFERANT die Rechnung mit folgenden Mindestangaben zu übersenden:
a) vollständige Adresse des BESTELLERS
b) vollständige Adresse des LIEFERANTEN
c) eindeutige Lieferscheinnummer des LIEFERANTEN
d) eindeutige und fortlaufende Rechnungsnummer des LIEFERANTEN
e) Lieferanschrift
f) Ausstellungsdatum der Rechnung
g) Bestellnummer des BESTELLERS
h) Materialnummer und -bezeichnung des BESTELLERS
i) Vereinbarter Incoterms
j) Stückzahl
Rechnungsbetrag mit anzuwendender
k) Umsatzsteuer- (USt) Satz, Nettopreis ohne USt,
l) USt-Betrag, Bruttopreis, Leistungserstellungsdatum
m) Währung
n) USt-ID des BESTELLERS und des LIEFERANTEN • Zolltarifnummer der Ware (harmonisierter Code)
o) Seriennummer
p) Chargen Nummer
q) MHD Datum
10.4 Der BESTELLER behält sich die jederzeitige spätere Änderung der Mindestangaben auf Verpackungseinheiten/Gebinden, Lieferscheinen und Rechnungen ausdrücklich vor.
11. Zollabwicklung und Lieferantenerklärung
11.1 Der LIEFERANT stellt dem BESTELLER alle erforderlichen Dokumente und Informationen wie Ursprungszeugnisse, aussenwirtschaftliche Genehmigungen und notwendige Informationen zu Exportkontrolle vollständig, ordnungs- und wahrheitsgemäss zur Verfügung.
11.2 Sofern gesetzlich keine anderen oder weiteren Voraussetzungen gefordert werden, übersendet der LIEFERANT an den BESTELLER vor erstmaliger Lieferung und sodann zu Beginn eines Jahres unaufgefordert eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Produkte mit Präferenzursprungseigenschaft. Änderungen, die zur Änderung der Langzeit-Lieferantenerklärung führen können, sind unverzüglich dem BESTELLER gegenüber anzuzeigen und auf dem Lieferschein und der Rechnung mit Angabe des Ursprungslandes besonders auszuweisen.
12. Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Der LIEFERANT ist verpflichtet, hinsichtlich der Liefergegenstände Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 15 Jahre nach Serienende beim OEM, verfügbar zu halten. Zeichnet sich für die LIEFERANTEN die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen ab, so gelten sinngemäss die untenstehenden Regelungen über die Produkteabkündigung.
13. Subunternehmer
13.1 Der LIEFERANT haftet gegenüber dem BESTELLTER für die Leistungen seiner Unterlieferanten wie für seine eigenen Leistungen.
13.2 Beabsichtigt der LIEFERANT bei ihm bestellte Einheiten oder Komponenten, die üblicherweise in seinen Werkstätten hergestellt werden, durch Dritte fertigen zu lassen, ist im Voraus das Einverständnis des BESTELLERS unter Bekanntgabe des Unterlieferanten und der getroffenen Qualitätssicherungsmassnahmen einzuholen.
13.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, die vom BESTELLER auferlegten Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Vorgaben hinsichtlich des Lieferumfangs im gleichen Umfang auf seine Unterlieferanten und zugezogenen externen Fachleute zu übertragen.
13.4 Der LIEFERANT gewährleistet durch geeignete Massnahmen, dass die Leistung seiner eigenen Zulieferer, die für die Leistung an den BESTELLER bestimmt ist, den Anforderungen in Qualität, Quantität und zeitlicher Verfügbarkeit an die Leistung an den BESTELLER entsprechen.
13.5 Der LIEFERANT nimmt zur Kenntnis und informiert die Unterlieferanten entsprechend, dass der BESTELLER berechtigt ist, Güter und Leistungen der Unterlieferanten bei Beendigung des Vertrages mit dem Lieferanten oder bei dessen Ausfall auch direkt bei den Unterlieferanten zu beziehen.
13.6 Der BESTELLER ist berechtigt, Direktzahlungen an Unterlieferanten vollumfänglich vom Kaufpreis in Abzug zu bringen und Forderungen der Unterlieferanten gegen dem BESTELLER in Zusammenhang mit der Lieferung mit dem Kaufpreis in Verrechnung zu bringen.
14. Wareneingangsprüfung
14.1 Der BESTELLER wird die angelieferten Produkte und Leistungen lediglich im Hinblick auf äusserlich deutlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden sowie auf Einhaltung von Menge und Art des Liefergegenstands anhand der Versand- und Lieferpapiere überprüfen. Festgestellte Mängel wird der BESTELLER dem LIEFERANTEN schriftlich anzeigen.
14.2 Soweit Mängel erst im Rahmen des Geschäftsablaufs, z.B. während der Fertigung, festgestellt werden, wird der BESTELLER dem LIEFERANTEN diese Mängel schriftlich anzeigen.
14.3 Gemäss den vorherstehenden Regelungen erfolgte Mängelanzeigen des BESTELLERS gelten als rechtzeitig. Im entsprechenden Umfang verzichtet der LIEFERANT auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge bzw. der Verwirkung oder Verjährung von Mängelrechten.
15. Materialbeistellung
15.1 Material, das der BESTELLER zur Ausführung einer Bestellung liefert, bleibt solange trennbar das Eigentum des BESTELLERS. Das Eigentum im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ergibt sich aus Art. 726 und 727 ZGB. Geht das Eigentum an geliefertem Material infolge Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ganz oder teilweise an den LIEFERANTEN über, so steht dem BESTELLER bis zum Zeitpunkt, in dem das Eigentum am Liefergegenstand auf ihn übergeht, ein Ausgleichsanspruch für den Wert des gelieferten Materials zu.
15.2 Das vom BESTELLER gelieferte Material ist zu kennzeichnen und bis zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gesondert zu lagern. Nicht gebrauchtes Material, Restmaterial, Bearbeitungsabfälle und dergleichen, sind dem BESTELLER auf Verlangen zurückzugeben oder sind zu Marktpreisen mindernd vom Kaufpreis in Abzug zu bringen.
16. Produktabkündigungen
16.1 Allgemeines: Beabsichtigt der LIEFERANT, während der Laufzeit des Liefervertrages die Produktion eines der vertragsgegenständlichen Produkte einzustellen, ist er verpflichtet, EAO spätestens 6 Monate vor der letzten Bestellmöglichkeit (Last Time to Buy) darüber zu unterrichten (nachfolgend „Produktabkündigung“ genannt). Dies gilt auch bei Produkteabkündigungen durch Unterlieferanten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist hat der Lieferant nebst allfälligem Schadenersatz eine Konventionalstrafe in der Höhe von 21% des Vertragsvolumens an EAO zu bezahlen. Das Recht der letzten Bestellmöglichkeit (Last Time to Buy) bleibt 6 Monate nach erfolgter Produkteabkündigung erhalten, selbst wenn der BESTELLER den Liefervertrag mit vorheriger Wirkung kündet.
16.2 Single Source Produkt: Ist es dem BESTELLER im Falle einer Produkteabkündigung nicht möglich, für ein käuferspezifisches und ausgewiesenes Single Source Produkt einen Ersatzlieferanten zu finden, ist der LIEFERANT verpflichtet, dem BESTELLER sämtliches für die Herstellung, den Verkauf oder eine sonstige Nutzung dieses Produktes benötigtes Know-how, sowie die dazugehörigen Immaterialgüterrechte zur Verfügung zu stellen, einschliesslich allfälliges Know-how und Rechte von Subunternehmern. Der LIEFERANT räumt dem BESTELLER für diesen Fall ein räumlich und zeitlich unbeschränktes sowie unentgeltliches Nutzungsrecht, einschliesslich des Rechts auf Unterlizenzierung, an derartigem Know-how und Immaterialgüterrechten, ein. In diesem Zusammenhang hat der LIEFERANT dem BESTELLER sämtliche auf den neuesten Stand gebrachten Herstell- und Test-Dokumentationen, Pläne, Werkzeuge, Quellencodes von Software und sonstige mit der Herstellung der Produkte im Zusammenhang stehende Unterlagen, einschliesslich der allenfalls bei Unterlieferanten liegenden Unterlagen, herauszugeben. Falls nötig, wird er dem BESTELLER zudem eigene Angestellte für Schulungszwecke unentgeltlich zur Verfügung stellen.
17. Arbeiten im Werk
Bei Arbeiten in Werken des BESTELLERS, in den Werken von Kunden des BESTLLERS oder auf Bau- oder Montagestellen gelten die Sicherheitsweisungen des BESTELLERS sowie die entsprechenden Vorschriften der Kunden des BESTELLERS und von involvierten Fremdfirmen sowie die gesetzlichen Vorschriften vor Ort.
18. Mängel
18.1 Der LIEFERANT gewährleistet, dass die von ihm zu liefernde Sache bzw. die von ihm zu erbringende Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
18.2 Die Sache bzw. die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie
a) der vereinbarten Beschaffenheit, dem freigegebenen Erstmuster und den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen entspricht und
b) von einer aus fachmännischer Sicht grundsätzlich guten und auf Dauerhaftigkeit ausgelegten Beschaffenheit in Material und Ausführung und
c) für die vorgesehene Verwendung geeignet ist und
d) soweit eine Montage vereinbart ist, diese nicht fehlerhaft oder unsachgemäss ausgeführt ist.
18.3 Die Sache bzw. die Leistung ist frei von Rechtsmängeln, wenn ihrer vertragsgemässen Verwendung keine Rechte Dritter entgegenstehen.
18.4 Erbringt der LIEFERANT im Zusammenhang mit Sachlieferungen begleitende Dienstleistungen gegenüber dem BESTELLER, so ist er verpflichtet, diese mit der für einen professionellen Lieferanten von Industrieprodukten zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.
19. Rechte bei Mängeln
19.1 Bei Sachmängeln hat der LIEFERANT innerhalb einer vom BESTELLER gesetzten angemessenen Frist Nacherfüllung zu leisten, indem er nach Wahl des BESTELLERS den Sachmangel beseitigt (Nachbesserung) oder eine fehlerfreie Leistung liefert (Ersatzlieferung).
19.2 Kommt der LIEFERANT seiner Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht nach, so kann der BESTELLER nach seiner Wahl den Fehler selbst oder durch einen Dritten beseitigen oder einen Ersatzkauf vornehmen und vom LIEFERANT Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen und Rückerstattung eines allenfalls bereits bezahlten Kaufpreises verlangen.
19.3 Eine Fristsetzung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist entbehrlich, wenn dies dem BESTELLER nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der LIEFERANT die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, aus objektiven Gründen offensichtlich nicht dazu in der Lage ist oder besonderer Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Entbehrlichkeit der Fristsetzung rechtfertigen, wie u. a. Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismässiger Schäden. Der BESTELLER wird den LIEFERANTEN von solchen Umständen unterrichten.
19.4 Der LIEFERANT trägt die zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, einschliesslich solcher Kosten, die dem BESTELLER auf Vorlage entsprechender Belastungsanzeigen von seinen Kunden aufgrund des Mangels in Rechnung gestellt werden, Ein- und Ausbaukosten, Prüfkosten, Kosten für das Aussortieren fehlerhafter Produkte, Kosten der getätigten Weiterverarbeitung).
19.5 Der LIEFERANT stellt die Leistungen frei von Rechten Dritter zur Verfügung, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch des Liefergegenstands durch den BESTELLER und dessen Kunden verhindern oder erschweren.
19.6 Falls Dritte entsprechende Ansprüche erheben, wird der LIEFERANT unverzüglich, auf seine Kosten vom Inhaber solcher Rechte die erforderliche Rechte erwerben, sodass der BESTELLER die Leistungen vertragsgemäss verwenden kann.
19.7 Wenn der LIEFERANT eine Änderung der Leistung zur Vermeidung einer Schutzrechtsverletzung vorschlägt und der Endkunde des BESTELLERS diese Änderung für die Serienbelieferung unter Einhaltung seiner Serienfreigabeanforderungen vorbehaltlos freigegeben hat, entfällt die Verpflichtung zum Erwerb der entsprechenden Rechte. Der LIEFERANT hat in diesem Fall die Kosten zur Durchführung eines erneuten Freigabeprozesses zu tragen.
19.8 Wird die Leistung wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der BESTELLER nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Leistung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
19.9 Die sonstigen dem BESTELLER nach Gesetz zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der LIEFERANT hat dem BESTELLER im Übrigen sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschliesslich Gerichts- und Anwaltskosten, zu ersetzen, die dem BESTELLER aufgrund derartiger Drittansprüche entstehen.
20. Allgemeine Haftung
20.1 Die Parteien unterrichten sich unverzüglich über bekannt werdende Haftungsrisiken und angebliche Haftungsfälle und geben sich Gelegenheit, Ansprüchen Dritter einvernehmlich entgegenzuwirken.
20.2 Der LIEFERANT haftet nach den gesetzlichen Regelungen, sofern in dieser Ziffer 20 nichts Abweichendes bestimmt ist.
20.3 Wird der BESTELLER aus Gründen die der LIEFERANT zu vertreten hat aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung durch Dritte in Anspruch genommen, so tritt der LIEFERANT gegenüber dem BESTELLER insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
20.4 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 20.3. hat der LIEFERANT dem BESTELLER sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer Inanspruchnahme Dritter oder aus durchgeführten erforderlichen Massnahmen des BESTELLERS, des hierfür zuständigen Kunden oder einer Behörde ergeben (z.B. erforderliche Rückrufe).
21. Produkthaftung
21.1 Falls eine der Parteien Kenntnis davon erlangt, dass die Leistung des LIEFERANTEN einen sicherheitsrelevanten Defekt oder Leistungsabfall hervorrufen kann, wird diese Partei unverzüglich die andere Partei darüber informieren und Aktionen zur Vermeidung oder Verminderung von möglichen Folgen und Schäden ergreifen. Entsprechendes gilt bei Rückrufen, die durch den BESTELLER, dessen Kunden oder durch hierfür zuständige Behörden veranlasst werden.
21.2 Der BESTELLER übernimmt die Federführung bei der Durchführung der Aktionen für den LIEFERANTEN und kann sich dabei der Einrichtungen und der Unterstützung von Kunden oder Dritten bedienen. Die Aktionen erstrecken sich auch auf alle noch nicht erbrachten als auch erbrachten Leistungen, wenn der LIEFERANT nicht ausschliessen kann, dass diese von dem Problem nicht betroffen sind.
21.3 Die vorhergehenden Regelungen hindern weder den BESTELLER noch den LIEFERANTEN daran, einseitige Aktionen durchzuführen oder Massnahmen zur Fehlerbeseitigung zu ergreifen, falls die Parteien sich nicht über eine gemeinsame Durchführung solcher Aktivitäten und Massnahmen unverzüglich einigen können.
22. Versicherungspflicht
Der LIEFERANT verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflicht- sowie eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,-- EUR pro Personen-/Sachschaden – pauschal- zu unterhalten und diese auch nach Beendigung der Zusammenarbeit für die Dauer von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der vertragsgegenständlichen Endprodukte durch den BESTELLER aufrechtzuerhalten. Auf Wunsch liefert der LIEFERANT entsprechende Versicherungszertifikate an den BESTELLER. Sollte ein Versicherungsfall eintreten, sind der LIEFERANT und der BESTELLER zur gegenseitigen Information über alle mit dem Versicherungsfall zusammenhängenden Umstände und Vorkommnisse verpflichtet.
23. Rechte an und Nutzung von Informationen und Gegenständen, einschliesslich Sonderbetriebsmitteln
23.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Informationen (wie z.B. Abbildungen, Konstruktionszeichnungen, kaufmännische und technische Daten, Geschäftsdaten, Arbeitsanweisungen, Know-how und Erfindungen etc.), Gegenstände (wie z.B. Muster, Prototypen, Material für die Produktion oder Verpackung, Computerequipment, Transportbehälter etc.) oder Sonderbetriebsmittel (wie z.B. Werkzeuge, Vorrichtungen, sonstige Fertigungsmittel, Ersatz- bzw. Folgewerkzeuge, Messmittel und Bestandteile derselben etc.)
a) die der BESTELLER dem LIEFERANTEN leihweise zur Verfügung stellt, oder
b) für die der BESTELLER hierfür einen vom LIEFERANTEN ausgewiesenen und vereinbarten Betrag leistet oder anzunehmen ist, dass der Betrag über den Leistungsbezug amortisiert wird, oder
c) die auf technologischen Wissen oder Ausrüstung des BESTELLERS basieren und (speziell) für die Leistungen verwendet oder erstellt werden oder
d) nach Angaben des BESTELLERS hergestellt werden.
23.2 Das Sonderbetriebsmittel darf nicht ohne schriftliche vorherige Zustimmung des BESTELLERS veräussert, verlagert, verbracht, verschrottet, mit Verwertungsrechten belastet, sicherungsübereignet oder sonst wie der Verfügungsmacht des BESTELLERS entzogen werden. Dies gilt auch für beschädigte, unbrauchbare, überholte oder ersetzte Sonderbetriebsmittel.
23.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Kosten von Sonderbetriebsmitteln und Folge- bzw. Ersatzsonderbetriebsmittel im Preis je Leistung berücksichtigt und werden nicht gesondert vom BESTELLER gezahlt. Der LIEFERANT ist verpflichtet, an den Fertigungsmitteln etwa erforderliche Wartungsarbeiten sowie alle Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
23.4 Informationen, Gegenstände und Sonderbetriebsmittel sind und bleiben alleiniges Eigentum des BESTELLERS. Im Fall der Beschaffung bzw. Fertigung der Informationen, Gegenstände und Sonderbetriebsmittel durch den LIEFERANTEN, sind sich die Parteien bereits jetzt über die Übertragung des Eigentums im Wege des Besitzkonstituts gemäss Art. 924 ZGB zum Zeitpunkt des Beginns der Herstellung einig sowie, sofern einschlägig, über die Übertragung aller etwaig entstehender Verwertungsrechte an den BESTELLER. Informationen, Gegenstände und Sonderbetriebsmittelsind entsprechend vom LIEFERANTEN geeignet, dauerhaft und deutlich als Eigentum des BESTELLERS zu kennzeichnen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, im Falle eines bevorstehenden Insolvenz- Konkurs- Liquidations-, Vergleichs- oder Nachlassverfahrens den BESTELLER sofort zu informieren und den BESTELLER bei Eintritt des Verfahrens bei der Geltendmachung der Eigentumsrechte zu unterstützen.
23.5 Die Informationen, Gegenstände und Sonderbetriebsmittel dürfen ausschliesslich für die vom BESTELLER bestellten Leistungen verwendet werden. Jede Verwendung für oder durch Dritte und für eigene Zwecke ist dem LIEFERANTEN ausdrücklich untersagt.
23.6 Informationen, Gegenstände und Sonderbetriebsmittel sind fachgerecht aufzubewahren, zu warten, vor unbefugtem Zugriff Dritter, Verlust bzw. Beschädigung und Verschlechterung zu schützen. Die Kosten für die Aufbewahrung, Wartung und Sicherung trägt der LIEFERANT. Er verpflichtet sich, dem BESTELLER unverzüglich über allfällige infolge unsachgerechter Aufbewahrung eingetretene Schäden oder Schadenshinweise an den Informationen, Gegenständen und Sonderbetriebsmittel (z.B. Korrosions- und Oxidations- sowie Materialermüdungserscheinungen, etc.). zu unterrichten. Der LIEFERANT wird die Wartung und Reparatur so rechtzeitig durchführen, dass Mängel an den herzustellenden Teilen oder eine Verzögerung vermieden werden. Die Wartungs- und Instandhaltungspläne sind auf Aufforderung des BESTELLERS vorzulegen. Vor absehbaren Instandhaltungen des Werkzeuges informiert der LIEFERANT rechtzeitig. Ziel ist, dadurch die termingerechte Verfügbarkeit und eine kontinuierliche Teilequalität gemäss den für gut befundenen Ausfallmustern zu gewährleisten. Sollten im Rahmen der normalen Abnutzung Ersatzbeschaffungen von Werkzeugen notwendig werden, ist dies dem BESTELLER unverzüglich mitzuteilen und diese werden wie Erstbeschaffungen behandelt, einschliesslich Bemusterungsprozedere.
23.7 Die Informationen, Gegenstände und Sonderbetriebsmittel sind vom LIEFERANTEN auf seine Kosten in geeigneter Weise zu (Wieder-) Herstellkosten gegen Diebstahl, Beschädigung und Verlust zu versichern und zu (Wieder-) Herstellkosten in eine All-Risk-Versicherung aufzunehmen. Der BESTELLER ist berechtigt, auf Wunsch Einsicht in die entsprechenden Versicherungsverträge des LIEFERANTEN zu nehmen.
23.8 Der LIEFERANT wird ohne entsprechenden schriftlichen Auftrag des BESTELLERS auch keine Duplikate der Werkzeuge und soweit nicht für die Erfüllung der Verträge mit dem BESTELLERS erforderlich keine Kopien von Unterlagen welche Geschäftsgeheimnisse des BESTELLERS beinhalten herstellen.
23.9 Sämtliche gemäss den Spezifikationen des BESTELLERS hergestellten Entwürfe, Prototypen, Bestandteile und sonstiges Zubehör der Gegenstände und Sonderbetriebsmittel unterliegen den gleichen Verpflichtungen bezüglich Verwendung, Schutzrechte und Geheimhaltung wie die Gegenstände und Sonderbetriebsmittel selbst.
23.10 Alle Rechte an den Informationen, Gegenständen und Sonderbetriebsmitteln insbesondere, aber nicht abschliessend die gewerblichen Schutzrechte an mit den Informationen, Gegenständen und Sonderbetriebsmitteln im Zusammenhang stehenden Erfindungen, Mustern/Modelle und Marken stehen weltweit und ohne zeitliche Beschränkung im ausschliesslichen Eigentum des BESTELLERS. Dies gilt auch soweit der BESTELLER nicht vorgängig schriftlich das Desinteresse erklärt für gewerbliche Schutzrechte an vom LIEFERANTEN als Folge der Werkzeugverwendung geschaffenen Verbesserungen, Änderungen oder abgeleiteten Technologien. Der LIEFERANT ist nicht berechtigt, in seinem Namen oder für Dritte Schutzrechte in Bezug auf die Werkzeuge oder in Bezug auf die vom Lieferanten als Folge der Werkzeugverwendung geschaffenen Verbesserungen, Änderungen oder abgeleiteten Technologien zu hinterlegen.
23.11 Der LIEFERANT haftet hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten für die von ihm für die Zwecke dieser Vereinbarung beigezogenen Dritten und Mitarbeiter wie für seine eigenen Handlungen.
23.12 Bei Vertragsende hat der Lieferant sämtliche vom BESTELLERS erhaltenen Informationsträger, die Geschäftsgeheimnisse beinhalten, je nach Wunsch des BESTELLERS entweder zu übergeben oder zu vernichten.
24. Software
24.1 Soweit im Liefergegenstand Software enthalten ist, räumt der LIEFERANT dem BESTELLER das übertragbare unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Software und die Benutzerdokumentation im weitest möglichen Umfang und für alle zum Zeitpunkt der Rechteübertragung bekannten Nutzungsarten, zu nutzen. Die Rechteeinräumung umfasst die Erlaubnis zur Bearbeitung und zur Lizenzvergabe an Dritte. Handelt es sich um Software, die vom LIEFERANTEN oder dessen Zulieferanten eigens für den BESTELLER geschaffen wurde, so überträgt der LIEFERANT dem BESTELLER sämtliche übertragbaren, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Vollrechte an der Software. Die Einräumung von Nutzungs- oder Vollrechten an Softwarebestandteilen durch den LIEFERANTEN ist wo nicht anders schriftlich geregelt im vereinbarten Kaufpreis gemäss Liefervertrag enthalten bzw. der BESTELLER schuldet dafür kein zusätzliches Entgelt.
24.2 Der LIEFERANT verzichtet, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf die Geltendmachung aller nicht übertragbaren, aus dem Urheberrecht abgeleiteten Rechte an der Vertragssoftware, insbesondere auf die Zugänglichmachung zu Werkstücken der Vertragssoftware. Der LIEFERANT wird den Quellcode der Software mit einem Hinweis auf seine Urheberschaft versehen. Ein entsprechender Urheberhinweis auf der Benutzerebene der Software erfolgt nicht.
24.3 Der LIEFERANT räumt dem BESTELLER auch das Recht ein, neben dem LIEFERANTEN im eigenen Namen gegen die Urheberbehauptung Dritter vorzugehen.
24.4 Der LIEFERANT ist verpflichtet, die fertiggestellte Vertragssoftware in Objekt- und Quellcode auf jeweils einem geeigneten Datenträger (Master-CD) zur Verfügung zu stellen und dem BESTELLER die Benutzerdokumentation zu überlassen.
25. Eigentum am Liefergegenstand
25.1 Das Eigentum am Liefergegenstand geht bei vollständiger Bezahlung durch den BESTELLER auf den BESTELLER über. Ausgeschlossen sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts des LIEFERANTEN.
25.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den LIEFERANTEN von bereitgestellten Gegenständen wird für den BESTELLER vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der BESTELLER an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von ihm bereitgestellten Sache zu den anderen Sachen.
26. Verjährung
26.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Ziffer nichts Anderes bestimmt ist.
26.2 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 36 Monate, sofern gesetzlich keine längere Verjährungsfrist bestimmt ist oder eine abweichende Frist gesondert vereinbart wurde.
27. Kündigung
27.1 Mangels abweichender Regelung kann der BESTELLER Einzelverträge oder Einzelrahmenverträge jederzeit ganz oder teilweise unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mit schriftlicher Erklärung kündigen.
27.2 Aufgrund der Vertragsbeendigung können die Parteien nur Ansprüche hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits erbrachten Leistungen geltend machen. Im Einzelvertrag oder Einzelrahmenvertrag können die Parteien abweichenden Vereinbarungen treffen. Weitergehende Ansprüche aufgrund der Vertragsbeendigung von Einzelverträgen oder Einzelrahmenverträgen sind ausgeschlossen.
28. Ausserordentliche Kündigung
Daneben können die Verträge zwischen den Parteien vom BESTELLER ausserordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit schriftlicher Erklärung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) wenn 26 % oder mehr der stimmberechtigten Anteile des LIEFERANTEN von einem Dritten übernommen oder unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden,
b) wenn der LIEFERANT nachhaltig nicht in der Lage ist, seine Wettbewerbsfähigkeit in Hinsicht auf Technologie, Qualität, Service und Preis aufrechtzuerhalten oder
c) wenn Lieferverträge mit Kunden des BESTELLERS beendet werden, in denen die Leistung zum Einsatz kommt.
d) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des anderen Vertragsteils eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem anderen Vertragsteil gefährdet ist,
e) wenn ein wesentlicher Teil der Geschäftsausstattung einer Partei, der notwendig für die Durchführung dieser Vereinbarung ist, Gegenstand einer Beschlagnahme, Enteignung oder eines Boykotts wird,
f) wenn der LIEFERANT trotz Anzeige durch den BESTELLER wiederholt fehlerhafte Leistungen erbringt,
g) wenn eine der Parteien trotz Abmahnung der anderen Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt (zum Beispiel Aussetzung/Verlust der Zertifizierung, Verstoss gegen Geheimhaltungsverpflichtung, Verstoss gegen den Verhaltenskodex etc.) oder
h) wenn eine grobe Verletzung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, z.B. vorsätzlich falsche Angaben zu Leistungen oder eine Änderung des Serienprozesses ohne vorherige schriftliche Zustimmung des BESTELLERS erfolgt.
29. Lieferung nach Vertragsbeendigung
Bei Beendigung eines Einzelvertrages oder Einzelrahmenvertrages steht dem BESTELLER eine Option auf eine Auslaufzeit von bis zu vierundzwanzig Monaten seit Wirksamwerden der Kündigung zu. Während der Auslaufzeit ist der LIEFERANT verpflichtet, die Leistung und Ersatzteile zu den Bedingungen des gekündigten Vertrages an den BESTELLER zu liefern. Der LIEFERANT kann beim BESTELLER anfragen, wie lange die Auslaufzeit voraussichtlich dauern wird.
30. Fortbestandsklausel
30.1 Nach Bedingung eines Einzelvertrages oder Einzelrahmenvertrages gelten diese AEB und die Bestimmungen der produktspezifischen Vereinbarung für die Ersatzteil- und Nachserienbelieferung weiter, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wird.
30.2 Darüber hinaus lässt jegliche Beendigung eines Vertrags die Regelungen über die Vertraulichkeitsvereinbarungen, Gewährleistung, Haftung, Schutzrechte, die Nachserien- und Ersatzteillieferung, Auslaufzeit und zu den Informationen und Gegenständen unberührt.
31. Mitteilungen von Änderungen beim LIEFERANTEN
Jegliche wesentlichen gesellschaftsrechtlichen und unternehmensstrukturellen Änderungen sind dem BESTELLER rechtzeitig unter Angabe der Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorab schriftlich mitzuteilen.
32. Geheimhaltung
32.1 Geheimhaltungspflichtige Informationen sind alle technischen, kaufmännischen, sonstigen unternehmensbezogenen Informationen oder Gegenstände der Parteien oder Dritter (z.B. OEM-Spezifikationen, die der BESTELLER dem LIEFERANTEN zur Verfügung stellt), die als geheim bezeichnet sind oder als Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Insbesondere sind dies
a) alle technischen Informationen, besonders Produkt- oder Entwicklungsbeschreibungen, Fertigungszeichnungen, technische Spezifikationen und Anweisungen, Skizzen, Grafiken und Zeichnungen und andere technische Dokumente,
b) Handbücher, technische Prozesse und Know-how wie z.B. technisches Wissen sowie andere betriebsinterne Kenntnisse,
c) Bauteile, Prototypen
d) alle Informationen über bestehende oder künftige Rechtspositionen, insbesondere Nutzungs- und Lizenzrechte, Rechte an Texten, technische Ausführungen, Fotografien, Filme, Videos, Software, Tonaufnahmen sowie alle sonstigen Rechte,
e) alle Informationen über Unternehmensstrategien, Vertriebswege, Zeitplane, Ziele und Ideen sowie geplante Projekte.
32.2 Die Parteien verpflichten sich die ihnen von der jeweils anderen Partei übermittelten geheimhaltungspflichtige Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bekanntgebenden Partei keinem Dritten weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Zur Erfüllung dieser Geheimhaltungsverpflichtung hat jede Partei mit branchenüblicher Sorgfalt alle notwendigen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen.
32.3 Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind nicht Unternehmen, die verbundene Unternehmen des BESTELLERS oder des LIEFERANTEN sind, sofern diese Unternehmen vor Weitergabe der geheimhaltungspflichtigen Informationen in einem dieser Vereinbarung entsprechenden Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet werden, sowie Berater, die aufgrund Berufs- oder Standesrechts oder aufgrund entsprechender Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
32.4 Die Parteien verpflichten sich, die geheimhaltungspflichtigen Informationen, nur für den jeweiligen Zweck der Zusammenarbeit zu verwenden und nur den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die diese für die Durchführung des jeweiligen Vertrages benötigen.
32.5 Diese Mitarbeiter sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang entsprechend dieser Vereinbarung zu verpflichten, soweit eine solche Verpflichtung nicht bereits durch eine generelle Regelung im Arbeitsvertrag dieser Mitarbeiter gewährleistet ist. Diese Verpflichtung hat auch für die Zeit nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter für die Laufzeit dieser Vereinbarung zu gelten.
32.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, für welche die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie
a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch die bekannt gebende Partei bereits offenkundig sind oder
b) zur Zeit ihrer Übermittlung durch die bekannt gebende Partei der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder
c) nach ihrer Übermittlung durch die bekannt gebende Partei ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig werden.
Im Zweifelsfall ist von der Vertraulichkeit der Informationen auszugehen.
32.7 Soweit geheimhaltungspflichtige Informationen aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen weitergegeben werden, ist die offenlegende Partei hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die empfangende Partei hat in diesem Fall die Ergreifung rechtlicher Abwehrmassnahmen zu unterstützen.
32.8 Die vorgenannten Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Ablauf oder Beendigung eines Einzelvertrages oder Einzelrahmenvertrages fort. Auf Anfrage sind die übermittelten geheimhaltungspflichtige Informationen zurückzugeben oder zu vernichten.
33. Markenverwendung, Werbungsverbot
Die Bekanntgabe der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem BESTELLER oder die Bekanntgabe von Geschäftsbeziehungen der BESTELLERS mit Dritten durch den LIEFERANTEN ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den BESTELLER zulässig. Gleiches gilt für die Bezugnahme in Informations- oder Werbematerial und für die Verwendung der eingetragenen Marken- und Warenzeichen der BESTELLERS.
34. Schutz von personenbezogenen Daten
Der BESTELLER ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Lieferanten und dessen Angestellte im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung zum Zwecke der Geschäftsabwicklung zu bearbeiten und zu Belegszwecken zu speichern.
35. Umweltschutz
35.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Vorschriften über den Umgang und das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, wie sie unter anderem in der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), dem Chemikaliengesetz und der Gefahrstoffverordnung niedergeschrieben sind, einzuhalten und umzusetzen.
35.2 Weiterhin wird der LIEFERANT die Vorschriften für die Entsorgung von Abfällen und Reststoffen beachten und den BESTELLER über mögliche Produktbehandlungs-, -lagerungs und Entsorgungserfordernisse informieren.
36. Verhaltenskodex
Für den BESTELLER ist von besonderer Bedeutung, dass die nachfolgenden Rechte und Prinzipien in der Geschäftsbeziehung mit Kunden und LIEFERANTEN als auch des LIEFERANTEN mit seinen Vorlieferanten beachtet werden:
a) Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen,
b) Achtung der Menschenwürde, persönliche Freiheitsrechte, Gleichbehandlung (Verbot jeglicher Art von Diskriminierung), Glaubens-/Gewissens-/ Bekenntnisfreiheit, freie Meinungsäusserung, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit,
c) Verbot von Bestechung, Korruption und Erpressung, Verbot der direkten oder indirekten Vorteilsnahme für sich oder Dritte, Verbot der Anbietung oder Verschaffung von direkten oder indirekten Vorteilen,
d) Verbot der Kinder- und Schwarzarbeit,
e) Umwelt- und Arbeitsschutzprinzipien des BESTELLERS soweit relevant
f) Keine direkte oder indirekte Beteiligung an terroristischen Aktivitäten
37. Konfliktmineraliendeklaration
37.1 Die Deklaration von Konfliktmineralien ist ein wesentlicher vom LIEFERANTEN einzuhaltender Bestandteil des Verhaltenskodex des BESTELLERS. Am 22. August 2012 veröffentlichte die US-amerikanische Börsen-aufsichtsbehörde SEC den Dodd Frank Act in Bezug auf die Verwendung der Konfliktmineralien Gold, Tantal, Zinn und Wolfram. Ziel des Dodd-Frank-Gesetzes ist es sicherzustellen, dass keine der genannten Mineralien aus der Republik Kongo und angrenzenden Ländern stammen, wenn die Einnahmen aus dem Mineralienhandel zur Finanzierung lokaler Konflikte verwendet werden. Dies betrifft Lieferanten des BESTELLERS, die Materialien, Teile und Komponenten liefern, welche Konfliktmineralien enthalten und weiter in Produkte des BESTELLERS integriert werden. Aus diesem Grund fordert der BESTELLER vom LIEFERANTEN, jährlich die Verwendung allfälliger Konfliktmineralien zu deklarieren, und zwar mittels CMD/CDX Datensatz oder als Conflict Minerals Reporting Template (CMRT) der Responsible Minerals Initiative (RMI). Die Konfliktmineralien Deklaration (CMD) ist vorzugsweise im CDX-System an die EAO AG ID 21128 oder alternativ als CMRT Excel-File per Email an 'suppliermanagement.ehq@eao.com' zu senden.
37.2 Der LIEFERANT ist verpflichtet, eigene Bestimmungen für Compliance entsprechend zu implementieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
38. Übertragung
Der BESTELLER ist berechtigt, seine vertraglichen Beziehungen zum LIEFERANTEN ohne Zustimmung des LIEFERANTEN auf andere Unternehmen innerhalb der EAO-Gruppe zu übertragen. Die Übertragung ist dem LIEFERANTEN gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. Sollte der neue BESTELLER im Falle der Übertragung nicht in der Lage sein, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem LIEFERANTEN zu erfüllen, so ist der vorherige BESTELLER subsidiär für den nicht gedeckten Teil der Verpflichtungen haftbar.
39. Sonstige Bestimmungen
39.1 Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder zukünftig werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die Parteien verpflichten sich, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
39.2 Abgesehen von den ausdrücklich bezeichneten Vertragsgrundlagen bestehen keine Nebenabreden zu den Vereinbarungen zwischen den Parteien.
40. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
40.1 Erfüllungsort für den Lieferumfang ist der vereinbarte Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des BESTELLERS.
40.2 Anwendbar ist alleine schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG/Wiener Kaufrecht).
40.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Olten. DER BESTELLER behält sich jedoch das Recht vor, die Rechte des BESTELLERS auch am Sitz des Lieferanten geltend zu machen.
Olten, im Juni 2023